Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB) gelten für die Überlassung von Räumen, Flächen und Sachen auf dem Gelände bcc Berlin Congress Center, Alexanderstr. 11 in 10178 Berlin (nachfolgend "bcc" genannt) zwischen der bcc Berlin Congress Center GmbH (nachfolgend "bcc GmbH" genannt) und dem Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt). Sie gelten zudem für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen im Sinne der Ziffer 4.1.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AVB auch für künftige Überlassungen. Für zusätzliche Leistungen zum ursprünglichen Auftrag gelten diese AVB, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
- Die Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die bcc GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt und diese AVB ausgeschlossen hat. Werden im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben solche Vereinbarungen gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AVB stets Vorrang.
2 Reservierungen, Vertragsabschluss und Vertragsergänzungen
- Die bcc GmbH erstellt ein unverbindliches Angebot bzw. eine unverbindliche Reservierung. Innerhalb der darin genannten Frist wird die Reservierung aufrecht gehalten. Ist der Kunde einverstanden, sendet die bcc GmbH ihm einen Vertragsentwurf zu. Der Kunde gibt dann ein verbindliches Angebot für den Vertragsschluss ab, indem er den Vertragsentwurf unterschreibt und zurückschickt. Der Vertrag kommt anschließend zustande, wenn die bcc GmbH den Vertrag gegenzeichnet und innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zurückschickt. Reservierungen sind bis zum Zustandekommen des schriftlichen Vertrages unverbindlich.
- Reservierungen, Angebote und Verträge der bcc GmbH beziehen sich immer auf konkrete Termine und die Personenzahl, bestehend aus den Teilnehmern der Veranstaltung, dem Kunden, dessen Mitarbeitern und Dienstleistern, dem Organisationsteam, den Referenten, den Ausstellern und sonstigen Gästen (nachfolgend "Personen" genannt).
- Für die verbindliche Überlassung der im Vertrag ausgewiesenen Räume und Flächen (nachfolgend "Mietgegenstand" genannt) ist ein schriftlicher Vertrag zwingend notwendig. Für das Wirksamwerden des Vertrages ist eine Übermittlung der Dokumente per E-Mail oder über einen Dienstleister für elektronische Signaturen ausreichend, soweit nicht der Postweg (Original) vereinbart ist.
- Allein aus mündlichen Absprachen, E-Mail-Korrespondenz usw. können keine Rechte, insbesondere kein Anspruch auf Überlassung, abgeleitet werden.
- Vertragspartner sind die bcc GmbH und der im Vertrag bezeichnete Kunde. Ist der Kunde nicht Veranstalter, muss er den Veranstalter vor Vertragsschluss schriftlich benennen. Es gilt dann insbesondere Ziffer 6.
- Werden Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, werden diese Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Angebotsfrist per E-Mail oder über einen Dienstleister für elektronische Signaturen annimmt. Die Bereitstellung von Preislisten, Informations-, Daten- oder Katalogblättern etc. an den Kunden stellt kein verbindliches Angebot dar.
- Mündliche Abreden werden bei Beteiligung eines Kaufmanns oder eines gewerblich oder selbstständig beruflich tätigen Kunden wirksam, wenn einer der Beteiligten die Abrede schriftlich bestätigt und der andere nicht unverzüglich widerspricht.
- Mündlich während der Überlassung vom Kunden gewünschte und von der bcc GmbH daraufhin realisierte Leistungen oder Überschreitungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges, der Personenzahlen sowie Räume und Flächen begründen einen angemessenen Vergütungsanspruch der bcc GmbH unter Berücksichtigung des Expresszuschlags.
3 Zulässige Nutzung des Mietgegenstandes
- Der Mietgegenstand ist für die Durchführung von Tagungen, Konferenzen, Kongressen, Ausstellungen, Firmenveranstaltungen, Produktpräsentationen und ähnlichen Veranstaltungen bestimmt.
- Die vom Kunden gemachten Angaben, die zum Vertragsschluss geführt haben, gelten verbindlich für die Überlassung und für den Bestand des Vertrages. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Veranstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte oder des Nutzungszwecks bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung der bcc GmbH. Unwahre Angaben über den Zweck und über prägende Inhalte der Veranstaltung berechtigen die bcc GmbH die Überlassung bei Beibehaltung des Zahlungsanspruchs zu verweigern. In diesem Fall obliegt die Beweislast dem Kunden, dass die wahren Angaben nicht gegen diese AVB verstoßen und die unwahren Angaben unwesentlich waren. Dies gilt auch für unvollständige Angaben, soweit diese nicht unerheblich waren und die bcc GmbH diese nicht hätte erkennen müssen.
- Der Kunde bekennt mit Vertragsabschluss, dass er bei seiner Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet, welche einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Der Kunde ist verpflichtet,
- aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Satz 1 während der Veranstaltung einzuschreiten;
- Personen von der Veranstaltung auszuschließen, die gegen die in Satz 1 genannten Grundsätze verstoßen;
- die Veranstaltung bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Satz 1 zu unterbrechen;
- und bei andauernden Verstößen die Veranstaltung abzubrechen.
4 Vertragsgegenstand
- Die Überlassung des Mietgegenstandes sowie die Erbringung von veranstaltungsbegleitenden Leistungen (nachfolgend "Vertragsgegenstand" genannt) wird im Vertrag genau beschrieben. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil und können gesondert beauftragt werden. Werden neben der Überlassung des Mietgegenstandes auch Sachen überlassen, Werk- oder Dienstleistungen erbracht, so gelten diese als Nebenleistungen zum Vertrag.
- Der Kunde bestätigt den Zustand des Vertragsgegenstandes bei Vertragsschluss gekannt zu haben und bewertet diesen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung als für seine Veranstaltung geeignet und vertragsgemäß. Hiervon ausgenommen sind nicht erkennbare Mängel.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Exklusivität oder auf alleinige Nutzung der Räume und Flächen des bcc, es sei denn, dies ist schriftlich vereinbart.
- Soweit dem Kunden Parkplätze, Lagerräume o. Ä. überlassen werden, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande.
4.1 Veranstaltungsbegleitende Leistungen
- Grundsätzlich werden folgende Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung durch die bcc GmbH erbracht:
- Gastronomische Versorgung
- Technikleistungen (Ton-, Licht-, Video-, Medien-, IT-, Dolmetschertechnik, technische Betreuung etc.)
- Setupleistungen (Mobiliar, Ausstattung, Branding, Dekorationsbau etc.)
- Sicherheits- und Sanitätsdienstleistungen
- Reinigungsleistungen
- Die bcc GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Nachunternehmer (nachfolgend "Partner" genannt) einzusetzen.
- Soweit der Kunde diese Leistungen selbst oder mit eigenen Dienstleistern umsetzen möchte, ist die schriftliche Zustimmung der bcc GmbH erforderlich. Die bcc GmbH kann die Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern.
4.2 Bestuhlungs- und Rettungsplan
- Die Überlassung des Mietgegenstandes, insbesondere von Veranstaltungsräumen und -flächen, erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Bestuhlungs- und Rettungspläne mit festgelegter Personenzahl. Der Kunde ist verpflichtet, den von der bcc GmbH für seine Veranstaltung erstellten Bestuhlungsplan einzuhalten und die Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Werden durch Aufbauten des Kunden Änderungen vorgenommen, die nicht in den genehmigten Bestuhlungs- und Rettungsplänen vorgesehen sind, müssen diese auf Kosten und Risiko des Kunden von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
4.3 Nutzungsdauer
- Eine Überschreitung der vereinbarten Überlassungsdauer ist nur mit vorheriger Zustimmung der bcc GmbH zulässig, bei der die bcc GmbH insbesondere die Arbeitszeiten seines Personals beachten muss.
- Bei einer von der bcc GmbH nicht zu vertretenden Überschreitung der Überlassungsdauer kann die bcc GmbH entsprechend anteilig weitere Miete verlangen, ebenso tatsächlich angefallene Verbrauchskosten, Fremdkosten, Personalkosten und sonstige Schäden, die durch die Überschreitung entstanden sind.
4.4 Personenzahl
- Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 darf die vertraglich vereinbarte Personenzahl nicht überschreiten. Die Personenzahl stellt eine absolute Höchstgrenze dar. Der Kunde hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung nicht mehr als die vereinbarte Personenzahl in das bcc eingelassen wird.
- Mitarbeiter der bcc GmbH sowie von ihr beauftragte Partner werden nicht in die vereinbarte Personenzahl eingerechnet. Diese Personen betreten den Veranstaltungsbereich, soweit nicht anders vereinbart, über einen gesonderten Zugang.
- Der Kunde hat regelmäßig vor und während der Veranstaltung der bcc GmbH Auskunft über den Stand der Personenzahl zu geben. Die bcc GmbH ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen z. B. mittels datenschutzrechtskonformer Personenzählgeräte vorzunehmen. Eine Erhöhung der Personenzahl durch den Kunden ist möglich, sofern der erstellte Bestuhlungsplan dies zulässt, verordnungsrechtliche oder andere hoheitliche Anforderungen eingehalten werden und die bcc GmbH zustimmt. Die bcc GmbH kann die Zustimmung aus wichtigem Grund verweigern.
- Die bcc GmbH kann bei Überschreitung der vereinbarten Personenzahl sogenannte Mehrpersonen berechnen. Dies gilt nicht, wenn die bcc GmbH die Aufgabe übernommen hat, eingelassene Personen zu zählen, um eine Überschreitung der vereinbarten oder behördlich vorgegebenen Personenzahl zu verhindern.
- Der Kunde kann bis 14 Tage vor Beginn der Überlassung eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Personenzahl um bis zu 50 % pro Veranstaltungstag vornehmen. Das Entgelt wird dann pauschal um 25,00 EUR netto pro Person pro Veranstaltungstag (reine Auf- oder Abbautage gelten für die Berechnung nicht als Veranstaltungstage) reduziert.
- Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung der Personenzahl sind zu beachten.
4.5 IT- und Telekommunikationsinfrastruktur
- Stellt die bcc GmbH dem Kunden WLAN, Internet, Telefonie o. Ä. zur Verfügung, ist der Kunde für die rechtmäßige Nutzung verantwortlich. Wird die bcc GmbH für Verstöße von Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 belangt, hat der Kunde die bcc GmbH von allen finanziellen Forderungen einschließlich Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
4.6 Vorbehalt der Verfügbarkeit
- Der Kunde und die bcc GmbH sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, in dem Umfang, in dem die bcc GmbH trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt notwendige Leistungen unverschuldet von beauftragten Dritten nicht erhält (Selbstlieferungsvorbehalt), es sei denn, die unmögliche Leistung kann ersetzt werden (Ziffer 4.7).
4.7 Ersatz von Leistungen
- Die bcc GmbH kann die vereinbarten Leistungen durch vergleichbare Leistungen ersetzen, sofern diese den Vertragszweck ebenso erfüllen und die Ersetzung für den Kunden zumutbar ist.
- Im Rahmen einer Schadensminderung oder wenn die Ersetzung das mildere Mittel gegenüber der Unmöglichkeit ist und die bcc GmbH sich ohne Ersetzung auf höhere Gewalt bzw. ein Ereignis gemäß Ziffer 21 berufen könnte, kann die bcc GmbH eine angemessene Vergütung für notwendige Mehrkosten der Ersetzung verlangen.
4.8 Energiesparmaßnahmen und äußere Umstände
- Äußere Umstände wie Wetter oder die Energieversorgungslage können Ereignisse der höheren Gewalt sein oder als Risiken im Verantwortungsbereich des Kunden angesehen werden (siehe Ziffer 21).
- Folgende Energiesparmaßnahmen gelten als vertragsgemäß:
- die Raumtemperatur von Aufenthaltsräumen muss durch Kühlung nicht mehr als 3° C unter die Außentemperatur abgesenkt werden;
- eine Anhebung der Raumtemperatur auf 19° C;
- Räume, die von Personen nicht oder nur zum kurzzeitigen Aufenthalt genutzt werden, (z. B. Lagerräume, WCs, Treppenhäuser, Flure) müssen nicht gekühlt oder geheizt werden;
- in WCs kann das Warmwasser abgestellt werden.
Abweichende strengere Vorgaben nach Landes- oder Bundesrecht haben Vorrang und gelten ebenfalls als vertragsgemäß.
4.9 Prüf- und Abnahmerechte
- Die bcc GmbH hat Rechte der Abnahme, des Betretens oder der Prüfung. Diese ergeben sich aus diesen AVB oder werden vertraglich vereinbart. Eine Nichtausübung dieser Rechte hat keine Auswirkungen auf gesetzlich oder vertraglich bestehende Verantwortlichkeiten.
5 Nutzer
- Der Kunde ist der alleinige unmittelbare Nutzer des Vertragsgegenstandes, soweit anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist (bspw. im Falle einer Untervermietung nach Ziffer 6) oder Flächen veranstaltungstypisch an Dritte zur Verfügung gestellt werden.
- Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner.
6 Untervermietung
- Eine Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der bcc GmbH. Im Falle einer Zustimmung hat die bcc GmbH ein umfassendes Auskunftsrecht über den Dritten, um dessen Fähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu prüfen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde den Dritten vorab benannt hat und dieser im Vertrag benannt wurde. Der Kunde bleibt als Vertragspartner der bcc GmbH für alle Pflichten verantwortlich, die ihm nach diesen AVB obliegen. Soweit nicht anders vereinbart, haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner gegenüber der bcc GmbH. Verweigert die bcc GmbH die Zustimmung, ist der Kunde nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt; die gesetzliche Regelung des § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
- Für die Untervermietung einzelner Standflächen bei Messen oder Ausstellungen ist keine Zustimmung der bcc GmbH notwendig, soweit dies auch Zweck des Vertrages ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung dieser AVB auch für diese Flächen sicherzustellen. Die bcc GmbH hat Anspruch auf die Kontaktdaten der Aussteller sowie auf Informationen über Ausstellungsgegenstände und Planungen der Standbauten.
- Bei Verstößen durch Dritte oder Aussteller kann die bcc GmbH diese in entsprechender Anwendung der Ziffer 19 aus dem bcc / vom Gelände des bcc verweisen, ohne dem Kunden schadensersatzpflichtig zu sein oder Minderungsansprüche des Kunden zu begründen.
- Für etwaige Ansprüche eines Dritten bzw. Ausstellers gegen die bcc GmbH gelten diese AVB entsprechend.
7 Entgelt und Zahlungsbedingungen
7.1 Entgelt
- Im vertraglich vereinbarten Entgelt sind nur die Überlassung der Räume und Flächen sowie die dort vereinbarten Leistungen enthalten. Das Entgelt wird nach Personenzahl, Umfang der Leistungen sowie Termin und Dauer der Überlassung berechnet.
- Nimmt der Kunde Leistungen der bcc GmbH ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch, gilt ein Entgelt entsprechend der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme hierfür üblichen Preise (ggf. zzgl. Expresszuschlag) als vereinbart.
- Für Leistungen, die ab 21 Tagen vor Beginn der Überlassung bzw. während der Überlassung durch den Kunden bestellt werden, behält sich die bcc GmbH vor, einen Expresszuschlag von 20 % des jeweiligen Entgelts zu erheben.
- Genannte Entgelte sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.
7.2 Vorkasse
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss 20 % der voraussichtlich laut Vertrag anfallenden Entgelte zu zahlen, weitere 50 % bis acht Wochen vor Beginn der Überlassung, in jedem Fall aber vor Beginn der Überlassung. Bei späterer Erhöhung des Entgeltes durch weitere Leistungen ist die Vorkasse entsprechend anzupassen und nachzuzahlen.
- Die bcc GmbH ist nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand vor vollständigem Eingang der Vorkasse zu überlassen.
- Verändert der Kunde nach Vertragsschluss Maßnahmen oder Planungen ohne Verschulden der bcc GmbH, so kann diese vor Zustimmung zu diesen Änderungen eine Vorkasse gemäß Absatz 1 und/oder den Abschluss einer Versicherung verlangen.
7.3 Kaution
- Die bcc GmbH kann eine angemessene Kaution verlangen, um eine Kündigung des Vertrages abzuwenden. Sie ist hierzu aber nur verpflichtet, sofern die Kaution den möglichen Schaden absichert. Kündigungsfristen und andere Fristen für eine Kündigung der bcc GmbH verlängern sich um den Zeitraum zwischen Geltendmachung und vollständigen Zahlungseingang der Kaution, jedoch maximal um 21 Tage, sofern keine andere Frist vereinbart wird.
7.4 Rechnungen
- Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro. Bei Zahlung in ausländischen Währungen gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Kunden.
- Bei Zahlungsverzug ist die bcc GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9-%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs an.
7.5 Nachträgliche Entgeltanpassung
- Die vereinbarte Vertragssumme wurde unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Geldentwertung kalkuliert. Dieser Kalkulation wurde eine Erhöhung des Verbraucherpreisindexes, wie ihn das Statistische Bundesamt ermittelt und veröffentlicht, von jährlich +2,5 % zugrunde gelegt. Sollte sich in der Zeit elf bis neun Wochen vor Beginn der Überlassung der jüngste vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex um zwei oder mehr Prozentpunkte im Jahresdurchschnitt stärker nach oben verändert haben als die der Kalkulation zugrunde gelegten +2,5 %, kann (ohne, dass dazu eine Verpflichtung besteht) die bcc GmbH das vereinbarte Entgelt nach billigem Ermessen anpassen. Für diese Anpassung gilt § 315 BGB. Die bcc GmbH wird dem Kunden die Preisanpassung in Textform spätestens neun Wochen vor Beginn der Überlassung mitteilen. Dies gilt umgekehrt für den Kunden bei einer Reduzierung um mehr als zwei Prozentpunkte. Verändert sich die Vertragssumme durch die vom änderungsberechtigten Vertragspartner vorgenommene Anpassung um mehr als durchschnittlich 10 % pro Jahr (gemessen ab Vertragsunterzeichnung bis Beginn der Überlassung), ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Berechnung der Preisanpassung in Textform zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Rücktrittsrecht aufgrund dieser Preisanpassung.
- Sollte der Verbraucherpreisindex für Deutschland nicht mehr veröffentlicht werden, tritt an seine Stelle der dann vom Statistischen Bundesamt oder dessen Nachfolgeorganisation veröffentlichte Index.
8 Übergabe und Rückgabe
- Soweit nicht anders vereinbart, findet zu Beginn der Überlassung eine Übergabe statt, an der der Kunde oder ein beauftragter Vertreter teilnehmen kann. Bei der Übergabe werden etwaige Mängel protokolliert. Wurden keine Mängel protokolliert, nimmt der Kunde nicht an der Übergabe teil oder hat der Kunde ohne gemeinsame Übergabe selbst keine Mängel protokolliert und diese nicht der bcc GmbH gemeldet, wird widerlegbar vermutet, dass der Mietgegenstand frei von erkennbaren Mängeln war. Stellt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Mängel fest oder verursachen er oder Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 einen Schaden, sind diese unverzüglich bei der bcc GmbH anzuzeigen. Dies gilt auch für die Überlassung von Einrichtungen (z. B. Möbel, Veranstaltungstechnik). Bei unmittelbarer Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Kunde die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
- Die Überlassung des Mietgegenstandes endet erst mit der vollständigen Rückgabe an die bcc GmbH im vereinbarten Zustand, frühestens aber mit dem Ende der vereinbarten Überlassungsdauer. Die vorbehaltlose Rücknahme durch die bcc GmbH schließt spätere Schadensersatzansprüche nicht aus.
9 Verantwortliche Personen und Qualifikation
- Die bcc GmbH kann vom Kunden die Benennung mindestens einer Person verlangen, die für die Abwicklung des Vertrags befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
- Während Aufbau, Abbau und Veranstaltungsdurchführung muss der Kunde mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis gegenüber Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 sowie Entscheidungsbefugnis für bspw. Programmänderungen oder Veranstaltungsabbruch stellen. In jedem Fall muss mindestens eine dieser Personen bei Aufbau, Abbau und Veranstaltungsdurchführung ständig anwesend und verfügbar sein.
- Der Kunde ist verpflichtet, nur qualifizierte fachkundige Personen und Dienstleister zu beauftragen, der bcc GmbH jederzeit auf Verlangen Auskunft über Namen zu geben sowie notwendige Qualifikationen nachzuweisen. Notwendig ist eine Qualifikation in jedem Fall, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltenden Vorschrift (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Berliner Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO), Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen) gefordert ist.
10 Besondere Pflichten des Kunden
10.1 Allgemeines
- Der Kunde ist verpflichtet, seine Veranstaltung nach den geltenden gesetzlichen und anderen Vorschriften, insbesondere Landesverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Eine Überlassung des Vertragsgegenstandes entbindet den Kunden nicht von der Verantwortung, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.
- Der Kunde hat für einen reibungslosen und geordneten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
- Gesetze, Verordnungen, Auflagen von Behörden, Unfallverhütungsvorschriften usw. haben vor diesen AVB Vorrang, wenn sie strengere Anforderungen zum Schutz von Personen stellen.
- Die bcc GmbH kann vor Beginn der Veranstaltungsdurchführung eine sicherheitstechnische Abnahme oder Begehung durchführen und Behörden (z. B. Feuerwehr) zur Teilnahme einladen. Diese Abnahme entbindet den Kunden nicht von der Verantwortung für den sicheren Betrieb seiner eingebrachten Objekte und Aufbauten.
10.2 Verkehrssicherungspflicht und BetrVO
- Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte bcc für alle von ihm oder seinen Beauftragten eingebrachten Objekten und Aufbauten.
- Der Kunde ist verpflichtet, die bcc GmbH bei der Einhaltung der Betriebsvorschriften der BetrVO im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren (Verkehrssicherungspflicht) zu unterstützen.
10.3 Technische Bestimmungen und Hausordnung
- Der Kunde hat für die Durchsetzung der Hausordnung und die Einhaltung der Technischen Bestimmungen zu sorgen bzw. die bcc GmbH, soweit zumutbar, hierbei zu unterstützen. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu den Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2. Die Sicherheitsbestimmungen der Ziffer 11 gelten als wesentliche Pflicht des Kunden.
10.4 Dokumente und Informationen
- Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Veranstaltung relevanten Informationen und Dokumente (Programmablauf, Personenzahlen, VIPs, beauftragte Dienstleister, Ablaufplanungen, Raumanforderungen inkl. Setup und Technik, Sicherheitskonzept, Cateringanforderungen etc.) spätestens sechs Wochen vor Beginn der Überlassung an die bcc GmbH übermittelt werden. Bekannte oder spätere Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die bcc GmbH hat ein Ablehnungsrecht aus wichtigem Grund, insbesondere bei Unzumutbarkeit.
- Mit der Entgegennahme der Dokumente und Informationen übernimmt die bcc GmbH keine Verantwortung oder Haftung, es sei denn, es liegt in ihrem gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Zuständigkeitsbereich. Ein Nichtkommentieren der eingereichten Dokumente und Informationen stellt keine Zustimmung oder Anerkennung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dar.
10.5 Schadensereignis
- Im Falle eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit der Veranstaltung, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit oder der Presse erregen könnte, ist die bcc GmbH unverzüglich zu informieren.
- Im Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen der Veranstaltung und um das Image des bcc und der bcc GmbH zu schützen, müssen Äußerungen des Kunden gegenüber der Presse oder der Öffentlichkeit (einschließlich Social Media) vor Veröffentlichung durch die bcc GmbH freigegeben werden.
11 Veranstaltungssicherheit und Hausrecht
11.1 Sicherheitsmaßnahmen und -konzept
- Die Beauftragung und Festlegung des Umfangs ggf. notwendiger Sicherheitsmaßnahmen (Ordnungsdienst, Sicherheitsdienst, Veranstaltungssicherheit, Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst u. a.) erfolgen durch die bcc GmbH in Abstimmung mit dem Kunden und den zuständigen Stellen. Der Umfang der Sicherheitsmaßnahmen hängt von der Art und dem Thema der Veranstaltung, der Personenzahl, der VIPs sowie den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken ab.
- Der Kunde stellt der bcc GmbH alle relevanten Informationen unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor der Überlassung zur Verfügung. Hierzu gehören u. a.
- Anwesenheit von in der Öffentlichkeit exponierten Personen sowie Schutzpersonen, welche durch behördlichen oder privaten Personenschutz betreut werden, wobei es unabhängig davon ist, ob diese während der Veranstaltung begleitet werden;
- Anwesenheit von privatem Personenschutz;
- Anwesenheit von hilfebedürftigen Personen;
- Anwesenheit von Pressevertretern;
- polarisierende Veranstaltungsinhalte;
- Auflagen oder Informationen von Sicherheitsbehörden;
- angemeldete Demonstrationen;
- erwartete Störungen;
- sicherheitsrelevante Probleme mit Auswirkungen auf die Veranstaltung oder den Vertragsgegenstand.
- Die bcc GmbH ist auch nach Abschluss des Vertrages jederzeit berechtigt vom Kunden die Vorlage eines veranstaltungsbezogenen Sicherheitskonzepts zu verlangen, aus dem erkennbar ist, dass er die veranstaltungstypischen Gefahren hinreichend bewertet und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Umfang und Inhalt des Sicherheitskonzepts müssen der Art und dem Thema der Veranstaltung sowie der Personenzahl entsprechen. Ein Nichtverlangen befreit den Kunden nicht von der Verantwortung zu prüfen, ob er im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung bzw. Verkehrssicherungspflichten ein Sicherheitskonzept benötigt.
- Die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen werden dem Kunden, soweit möglich, bei Vertragsabschluss ansonsten rechtzeitig vor der Veranstaltung benannt. Durch externe Umstände wie polizeilich festgestellte Gefährdungslagen oder durch Auflagen von Sicherheitsbehörden können dem Kunden Mehraufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen entstehen.
- Die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgt durch die bcc GmbH oder durch ihre Dienstleister. Die bcc GmbH verpflichtet sich, ausschließlich Sicherheitspersonal der Dienstleister zuzulassen, welches den Anforderungen der gültigen Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) und Gewerbeverordnung (GewO) entspricht bzw. mindestens eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorweist.
11.2 Bewachung
- Die bcc GmbH übernimmt keine Bewachung für vom Kunden eingebrachte oder für überlassene Gegenstände.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, diese Gegenstände ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern oder eine kostenpflichtige Bewachung über die bcc GmbH zu beauftragen. - Mit der Aushändigung von Schlüsseln an den Kunden, ist nicht gewährleistet, dass ausschließlich der Kunde Zutritt zu den entsprechenden Räumen hat.
11.3 Garderobe, Gepäck und Kontrollen
- Es darf kein Gepäck wie Koffer, Reisetaschen, Reiserucksäcke oder Trolleys in das bcc eingebracht werden. Erlaubt sind kleine Taschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 20 Litern (z. B. kleine Beutel, kleine Handtaschen, kleine Laptoptaschen, kleine Rucksäcke, Gürteltaschen). Alle Personen müssen sich auf Taschen- und Personenkontrollen einstellen. Die Garderobe ist abzugeben. Alle Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 sind durch den Kunden über diese Regelungen zu informieren. Durch Auflagen von Sicherheitsbehörden sowie lagebedingte Einschätzungen der bcc GmbH sind weitergehende Maßnahmen nicht auszuschließen.
11.4 Zutrittsberechtigung
- Der Aufenthalt im bcc ist nur berechtigten Personen gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Berechtigung mithilfe angemessener Maßnahmen zu überprüfen und den Personen Badges, Ausweise, Armbänder o. Ä. auszugeben, die es der bcc GmbH und insbesondere dem Ordnungsdienst ermöglichen, berechtigte Personen zu erkennen.
- Den beauftragten Personen der bcc GmbH ist jederzeit ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Bereichen im Mietgegenstand einzuräumen.
11.5 Hausrecht
- Der bcc GmbH und den hierzu beauftragten Personen steht das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechts werden die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigt.
- Neben der bcc GmbH steht dem Kunden das Hausrecht innerhalb des Mietgegenstandes in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang zu. Der Kunde ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er ist gegenüber den Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 zur Durchsetzung der Hausordnung der bcc GmbH verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, wird der Kunde auf Anforderung durch diesen unterstützt.
- Den von der bcc GmbH beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zum Vertragsgegenstand einschließlich aller veranstaltungsspezifisch genutzter Sonderflächen zu gewähren.
11.6 Gefahrgeneigte Veranstaltung
- Die bcc GmbH ist berechtigt, in Absprache mit dem Kunden eine Veranstaltung als gefahrgeneigt einzustufen.
- Eine Veranstaltung gilt als gefahrgeneigt, wenn aufgrund ihres Themas, der eingeladenen Gäste oder ihrer öffentlichen Wahrnehmung bei genereller Betrachtung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass Dritte, unabhängig von ihrer Teilnahme, durch Proteste, Demonstrationen oder ähnliche Formen auf die Veranstaltung Einfluss nehmen oder diese gezielt stören. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen erfahrungsgemäß mit Widerstand, organisierter Gegnerschaft oder direkten Aktionen gegen die Veranstaltung oder ihrer Gäste zu rechnen ist, die zu Sachbeschädigungen, Vandalismus oder vergleichbaren Störungen führen können. Ein direkter oder indirekter Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und dem Verhalten Dritter, insbesondere in Bezug auf die Veranstaltungsstätte oder deren Umgebung, ist ausreichend, um die Veranstaltung als gefahrgeneigt einzustufen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Veranstaltungsthema oder bestimmte Gäste(-gruppen) erfahrungsgemäß gesellschaftliche oder politische Gegenreaktionen auslösen, die sich in Form von Protesten, Demonstrationen oder gewaltsamen Auseinandersetzungen äußern können.
- In Fällen gefahrgeneigter Veranstaltungen bleibt die bcc GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern eine Risikominimierung durch wirtschaftlich angemessene Sicherheitsvorkehrungen nicht gewährleistet werden kann oder ihr das Fortführen des Vertragsverhältnisses aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Ziffer 19 der AVB bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine veränderte Sicherheitslage kann eine erneute Risikobewertung und eine Kündigung aus wichtigem Grund nach sich ziehen.
12 Behördliche Genehmigungen, GEMA und Künstlersozialkasse
12.1 Genehmigungen
- Der Kunde ist für alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Veranstaltung benötigt werden, selbst verantwortlich. Eine Nichterteilung solcher Genehmigungen berührt den Vertrag und die Ansprüche der bcc GmbH auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht, soweit nicht die bcc GmbH die Nichterteilung verschuldet hat. Ausgenommen hiervon sind baurechtliche Genehmigungen, die zum zweckgemäßen Betrieb der Versammlungsstätte bcc notwendig sind.
12.2 GEMA, Künstlersozialkasse und andere Verwertungsgesellschaften
- Soweit notwendig, ist der Kunde auf eigene Kosten dafür verantwortlich, die Veranstaltung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bzw. der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) oder bei anderen Verwertungsgesellschaften und der Künstlersozialkasse anzumelden.
13 Werbung, Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
- Die Bewerbung der Veranstaltung obliegt allein dem Kunden.
- Innen- und Außenaufnahmen des bcc sowie die Nutzung des Logos und Namens zur gewerblichen Verwendung bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung der bcc GmbH. Die bcc GmbH kann aus wichtigem Grund widersprechen; z. B. wenn die Werbung den berechtigten Interessen und dem positiven Image des bcc und der bcc GmbH widerspricht. Die Verantwortung des Kunden und die Rechte der bcc GmbH bleiben in jedem Fall unberührt.
- Bild-, Ton- und Videoaufnahmen sowie sonstige Übertragungen der Veranstaltung (Radio, TV, Internet etc.) bedürfen, vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten und betroffenen Personen, Urhebern und Leistungsschutzberechtigten auch der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der bcc GmbH.
- Der Kunde hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen.
- Das Personal der bcc GmbH, Technikbereiche und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht fotografiert oder gefilmt werden. Ebenso dürfen keine Aufnahmen erstellt werden, wenn dadurch weitere berechtigte Belange der bcc GmbH (z. B. Sicherheitsinteressen, architektonische Interessen) beeinträchtigt werden. Die bcc GmbH hat das Recht, Einsicht in diese Aufnahmen zu nehmen und aus wichtigem Grund, d. h. die Interessen der bcc GmbH müssen gemessen an den Interessen des Kunden überwiegen, der Verwendung und Speicherung zu widersprechen.
- Die bcc GmbH hat das Recht, von der Veranstaltung Bild-, Ton- und Videoaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
14 Freistellungsverpflichtung
- Der Kunde stellt die bcc GmbH und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes geltend gemacht werden, sofern die bcc GmbH oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese Ansprüche nicht selbst zu vertreten haben.
- Soweit die bcc GmbH durch vertrags- oder rechtswidriges Verhalten des Kunden Schadensersatz an Dritte leisten muss, ist der Kunde verpflichtet, der bcc GmbH diesen Schaden einschließlich Anwalts-, Gerichts- und sonstiger notwendiger Kosten zu ersetzen.
- Der Kunde stellt die bcc GmbH insbesondere von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass die vom Kunden zur Bewerbung seiner Veranstaltung bereitgestellten Bild-, Ton- und Videodateien sowie sonstige marken- und kennzeichenrechtlich geschützten Inhalte (z. B. Logos, Werbeslogans) Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Marken- und Kennzeichenrechte, Wettbewerbsrechte, Bild- und Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
- Die Freistellungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort, sofern die Ansprüche erst danach entstehen, bekannt oder geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse.
15 Rechtsfolgen, Vertragsstrafe
- Die Pflichten, die dem Kunden nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Abbruch der Veranstaltung führen.
- Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Vertragsbedingungen ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe an die bcc GmbH zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der bcc GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der gezahlten Vertragsstrafe und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
- Diese Vertragsstrafenvereinbarung gilt auch nach Vertragsende bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, soweit der Grund für die Vertragsstrafe erst nach Vertragsende bekannt wird. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse.
16 Haftung der bcc GmbH
- Die bcc GmbH haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten werden solche Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Die Haftung der bcc GmbH für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrags vorhersehbaren vertragstypischen Durchschnittsschaden.
- Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
- Die bcc GmbH haftet auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, für das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, sowie für die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Die bcc GmbH haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der ihr zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Eine Garantiehaftung durch die bcc GmbH wird ausgeschlossen, soweit ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.
- Die bcc GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der bcc GmbH, haftet die bcc GmbH nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
- Die verschuldensunabhängige Haftung der bcc GmbH nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder es sich um eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung der bcc GmbH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Das Minderungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die von der bcc GmbH im Sinne des § 536d BGB arglistig verschwiegen wurden oder um zugesicherte Eigenschaften. Dieser Ausschluss gilt nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Kunden.
Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Kunden das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Miete durchzusetzen. Der Kunde kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen. - Die bcc GmbH übernimmt keine Haftung für den Verlust von Gegenständen, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenständen, die von Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2 eingebracht wurden, es sei denn die bcc GmbH hat eine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen.
- § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 16 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, Beschäftigten, sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der bcc GmbH und deren Partner.
17 Haftung des Kunden
- Der Kunde hat im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen (insbesondere Personen im Sinne der Ziffer 2 Absatz 2), es sei denn diese Personen verursachen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Mietgegenstand oder der Schaden fällt in den Verantwortungsbereich der bcc GmbH. Der Kunde haftet auch für das Verschulden eines Dritten, dem er den Gebrauch des Mietgegenstandes ganz oder teilweise überlassen hat. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter seine Obhuts- und Sorgfaltspflicht fällt.
- Der Umfang der Haftung des Kunden umfasst neben Personenschäden und Schäden am bcc und seiner Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
- Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Kunden, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Gäste oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Kunde haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen, Demonstrationen oder durch vergleichbare Ereignisse im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
18 Versicherung
- Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die für seine Veranstaltung erforderlichen Versicherungen, einschließlich einer deutschen Veranstalterhaftpflichtversicherung, für die Dauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) abzuschließen und der bcc GmbH vor der Überlassung nachzuweisen. Es gelten folgende Mindestdeckungssummen als vereinbart:
- 5.000.000,00 EUR für Personenschäden;
- 5.000.000,00 EUR für Sachschäden, wobei die Versicherung Sachschäden an der Mietsache und Mietsachfolgeschäden abdecken muss.
Es wird klargestellt, dass die Versicherungspflicht bzw. die Nennung der Mindestdeckungssummen bzw. auch der Einstand der Versicherung im Schadensfall den Haftungsumfang des Kunden nicht betreffen oder verändern.
- Der Nachweis der Versicherungen ist Voraussetzung für die Überlassung des Mietgegenstandes an den Kunden. Sofern es sich beim Kunden um die Bundesrepublik Deutschland handelt, kann aufgrund der Selbstversicherung des Bundes auf eine Versicherung verzichtet werden.
19 Kündigung und Rücktritt
19.1 Kündigung und Rücktritt durch die bcc GmbH
- Die bcc GmbH kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Vertrag zurücktreten, insbesondere wenn:
- fällige Zahlungen nicht geleistet werden, der fällige Betrag mehr als 10 % des vereinbarten Entgelts beträgt und soweit die Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrechts gemäß § 103 InsO führt;
- beim Kunden Zahlungsverzug nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt;
- beim Kunden ein Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % der Kapitalanteile erfolgt und dadurch die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen der bcc GmbH mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control);
- der Kunde ganz oder teilweise eine Veranstaltung durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, die der Regelung in Ziffer 3 oder den Angaben des Kunden widerspricht, die zum Abschluss des Vertrages geführt haben;
- eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Vertrag genannten abweicht und dadurch die sichere Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist;
- der Kunde Räume ohne Zustimmung der bcc GmbH zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck nutzt oder diese ganz oder teilweise untervermietet oder anderweitig Dritten zur Nutzung oder Mitnutzung überlässt;
- der Kunde gegen vertragliche Bestimmungen, Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen oder staatliche Vorschriften verstößt, oder die vertraglich, staatlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahmen unterlässt oder zu unterlassen beabsichtigt, die der Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste oder anderer Beteiligter dienen;
- die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig vorliegen werden;
- der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführt oder durchführen will;
- der Kunde die vertraglich geforderte Versicherung nicht abschließt und nachweist;
- der Kunde das vertraglich geforderte Sicherheitskonzept nicht rechtzeitig vorlegt und damit dessen Eignung nicht festgestellt werden kann;
- der Kunde die im Vertrag vereinbarten und erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht übermittelt;
- für den Kunden keine verantwortliche geeignete Person gemäß Ziffer 9 benannt oder während der Überlassung anwesend ist oder der Kunde die notwendigen Qualifikationsnachweise seines eingesetzten Personals nicht übermittelt;
- der Kunde gegen eine oder mehrere Regelungen aus Ziffer 11 verstößt;
- der Kunde wesentliche Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage oder des Leistungsumfangs der Veranstaltung von Bedeutung sind, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Rechtmäßigkeit der Veranstaltung, der Mitarbeiter, der Dienstleister oder der Gäste;
- anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland oder dem Ausland bezieht oder dabei Meinungen erörtert werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
- gegen folgende Verbote verstoßen wird oder der Kunde es unterlässt, diese in zumutbarem Ausmaß zu unterbinden:
- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen zu unterstützen oder dazu anzustiften;
- untersagte bzw. verbotene Handlungen, Verhaltensweisen oder Störungen gemäß Hausordnung der bcc GmbH;
- das Mitführen oder Nutzen von Gegenständen oder Verhaltensweisen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören oder Schaden verursachen könnten;
- die zuständigen Behörden oder die Polizei aufgrund konkreter Anhaltspunkte außerstande sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten und der bcc GmbH die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist;
- eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt;
- der Mietgegenstand aufgrund behördlicher Anordnung aus höherem Interesse nicht mehr überlassen werden kann (z. B. für notstandsähnliche Unterbringungen);
- behördlich angeordnete Erhaltungs- oder Umbaumaßnahmen am Mietgegenstand im Überlassungszeitraum nicht zu vermeiden sind.
- Kündigt die bcc GmbH nicht aus einem der vorgenannten Gründe, stellt dies kein Anerkenntnis oder keine Akzeptanz der Sach- und Rechtslage dar und schließt die Geltendmachung weiterer Rechte nicht aus.
19.2 Vorherige Abmahnung, vorherige Fristsetzung
- Die bcc GmbH ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Kunden verpflichtet, soweit der Kunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen. Der Kunde trägt die Beweislast für das Abstellen und den Nichteintritt des Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrundes. Für die Unzumutbarkeit ist die bcc GmbH darlegungspflichtig.
- Betrifft der Kündigungs- oder Rücktrittsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein. Der Kunde trägt die Beweislast für die Zweifelsfreiheit. Es gilt als vereinbart, dass die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben und dies bei Entscheidungen stets zu berücksichtigen ist.
19.3 Rechtsfolgen einer Kündigung bzw. eines Rücktritts durch die bcc GmbH
- Im Falle einer Kündigung bzw. eines Rücktritts nach Ziffer 19.1 behält die bcc GmbH Anspruch auf die vereinbarten Entgelte, abzüglich der vom Kunden nachzuweisenden ersparten Aufwendungen, sofern die bcc GmbH die Kündigung bzw. den Rücktritt nicht zu vertreten hat.
- Soweit weder der Kunde noch die bcc GmbH den Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrund zu vertreten haben, entfallen die beiderseitigen Ansprüche und es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
19.4 Kündigung durch den Kunden
- Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens der bcc GmbH und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu seinem Ablauf nicht zugemutet werden kann. Ereignisse im Sinne der Ziffer 21.3, die der Risikosphäre des Kunden zugeordnet werden, berechtigen nicht zur Kündigung.
- Ist der Kunde eine Agentur, so steht der bcc GmbH und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht zu, falls der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der bcc GmbH vollständig übernimmt und auf Verlangen der bcc GmbH eine angemessene Sicherheit leistet.
- Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
20 Stornierung
- Soweit der Kunde den Vertrag aus einem Grund aufheben möchte, den die bcc GmbH nicht zu vertreten hat und der nicht auf höherer Gewalt oder einem anderen hier vertraglich oder gesetzlich geregelten und nicht hier abbedungenen Grund beruht (Stornierung), ist dies grundsätzlich möglich. Der Kunde muss dies schriftlich der bcc GmbH mitteilen. In diesem Fall kann die bcc GmbH eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Entgelt geltend machen:
- Bis 15 Monate vor der geplanten Überlassung sind 50 %,
- bis sechs Monate vor der geplanten Überlassung sind 75 % und
- danach sind 90 % des vereinbarten Entgelts als Pauschalabgeltung zu zahlen.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Stornierung bei der bcc GmbH. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der bcc GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss der Kunde nur den geringeren Betrag erstatten.
21 Nichtdurchführung, höhere Gewalt und Risikoverteilung
21.1 Finanzielle Abgeltung der Leistungen der bcc GmbH bei Nichtdurchführung
- Soweit der Kunde die Veranstaltung aus einem von der bcc GmbH nicht zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchführt und die Stornoregelung in Ziffer 20 nicht vorgeht, bleiben die vereinbarten Entgelte abzüglich vom Kunden nachzuweisender ersparter Aufwendungen geschuldet.
21.2 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
- Kann die bcc GmbH den Mietgegenstand aufgrund höherer Gewalt nicht an den Kunden überlassen, kann die bcc GmbH vom Kunden die vertragsgemäß angefallenen Entgelte und Kosten und die vertragsgemäß erbrachten Leistungen (ggf. unter Abzug ersparter Aufwendungen) ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit die bcc GmbH die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt. Die zu zahlenden Entgelte und Vergütung können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe als Pauschalabgeltung in Höhe von 35 % des vereinbarten Entgelts abgegolten werden. Die bcc GmbH kann auch einen höheren Betrag verlangen, wenn sie nachweist, dass die tatsächlichen Aufwendungen darüber hinausgehen. Der Betrag wird dagegen entsprechend reduziert, wenn der Kunde nachweist, dass die bcc GmbH geringere Aufwendungen hatte.
- Kann der Kunde die Veranstaltung, zu deren Zweck er den Mietgegenstand überlassen bekommen wollte, aufgrund höherer Gewalt nicht durchführen, bleibt das vereinbarte Entgelt, abzüglich vom Kunden nachzuweisender ersparter Aufwendungen, geschuldet, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem ursprünglichen Überlassungstermin kein neuer Termin im Sinne der Ziffer 22 zustande kommt. Im Fall eines solchen Rücktritts kann die bcc GmbH ihre Entgelte und Vergütung unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe als Pauschalabgeltung in Höhe von 90 % des vereinbarten Entgelts beanspruchen. Die bcc GmbH kann auch einen höheren Betrag verlangen, wenn sie nachweist, dass die tatsächlichen Aufwendungen darüber hinausgehen. Der Betrag wird dagegen entsprechend reduziert, wenn der Kunde nachweist, dass die bcc GmbH geringere Aufwendungen hatte.
21.3 Risiken, die dem Kunden zugeordnet werden
- Das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung liegt grundsätzlich beim Kunden.
- Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die die bcc GmbH nicht zu vertreten hat, die nicht auf höherer Gewalt beruhen oder die in einem Gesetz bzw. in diesen AVB nicht gesondert geregelt sind (z. B. vereinbarte Stornierung) nicht stattfindet oder nicht stattfinden kann, abgesagt, abgebrochen oder verkürzt wird. Diese Risikoverteilung gilt insbesondere bei Störungen durch:
- Fehlen einer Genehmigung;
- Wetterbedingungen wie Regen, Nebel, Kälte, Schnee, Glätte, Hitze oder Sturm;
- hoheitliche Beschränkungen (z. B. Untersagung, Personenzahlbeschränkung);
- Absage bzw. Nichterscheinen von Mitarbeitern, Dienstleistern oder Gästen;
- mangelndes Interesse an der Veranstaltung (u. a. von Teilnehmern, Ausstellern, Sponsoren)
- Demonstrationen oder ähnliche Störungen gegen die Veranstaltung, das Unternehmen des Kunden oder gegen das bcc, soweit sich diese nicht nachweislich und konkret gegen die bcc GmbH richten;
- sonstige Sach- oder Rechtsgründe o. Ä.
- Terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von gefährlichen Gegenständen werden widerleglich der Risikosphäre des Kunden zugeordnet. Dies gilt auch für Sicherheitsbedenken aller Art, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch die bcc GmbH beruhen.
- Der Anspruch der bcc GmbH auf Zahlung verringert sich nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen (z. B. zur höheren Gewalt, Stornierung, Kündigung) oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, soweit diese nicht in diesen AVB ausgeschlossen sind.
- Dem Kunden wird empfohlen, eine Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung abzuschließen, um finanzielle Risiken abzusichern.
22 Terminverlegung
- Wird der Überlassungstermin einvernehmlich verlegt, gelten die folgenden Bestimmungen auch dann, wenn sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich erwähnt wurden.
Für den neuen Termin gelten diese AVB fort.
Im ursprünglichen Vertrag bzw. in diesen AVB genannte Fristen bzw. weitere vereinbarte Fristen beginnen durch eine Verlegung nicht neu; insbesondere gelten die Fristen bzw. Termine der Stornoregelung in Ziffer 20 weiterhin bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Termin, sofern diese Fristen nicht schriftlich neu vereinbart werden. Für diese Vereinbarung wird § 362 HGB ausgeschlossen.
Erhöhen sich die Kosten durch die Terminverlegung, kann die bcc GmbH das vereinbarte Entgelt im Sinne des § 315 BGB anpassen. Hat die bcc GmbH durch die Verlegung einen organisatorischen Mehraufwand, so kann dieser abgerechnet werden. Der Kunde bleibt zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen verpflichtet. Diese Aufwendungen können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe pauschal i. H. v. 35 % des ursprünglich vereinbarten Entgelts abgegolten werden. Die bcc GmbH kann einen höheren Betrag verlangen, wenn sie nachweist, dass die tatsächlichen Aufwendungen darüber hinausgehen. Der Betrag wird entsprechend reduziert, wenn der Kunde nachweist, dass die bcc GmbH geringere Aufwendungen hatte.
23 Datenschutz
- Die bcc GmbH verarbeitet im Rahmen der Geschäftsbeziehung und Veranstaltungsdurchführung personenbezogene Daten. Die Datenschutzerklärung ist unter https://bcc-berlin.de/datenschutz im Abschnitt Kunden und Geschäftspartner abrufbar.
24 Sonstiges
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der bcc GmbH anerkannt sind.
- Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen die bcc GmbH ist ausgeschlossen, sofern die bcc GmbH ein schützenswertes Interesse am Ausschluss hat oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit die berechtigten Belange der bcc GmbH an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.
- Der Erfüllungsort für Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Sollten diese AVB neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Version Vorrang.
- Die bcc GmbH und der Kunde sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke auszufüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder nicht durchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Version 11753-010
Berlin, 18.08.2025