Technische Bestimmungen



1    Geltungsbereich

  1. Diese Technischen Bestimmungen der bcc Berlin Congress Center GmbH (nachfolgend "bcc GmbH" genannt) gelten für Kunden sowie deren Dienstleister und Aussteller für die Durchführung von Veranstaltungen und Tätigkeiten auf dem Gelände bcc Berlin Congress Center, Alexanderstr. 11 in 10178 Berlin (nachfolgend "bcc" genannt).

2    Allgemeine Bestimmungen

  1. Anweisungen der bcc GmbH sowie Anweisungen des Veranstaltungsleiters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitsdienstes, der Brandsicherheitswache, des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik sowie der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste sind zu befolgen.
  2. Flucht- und Rettungswege (einschließlich Türen, Treppen, notwendiger Flure), Rettungskennzeichen, Brandschutzeinrichtungen (u. a. Feuerlöscher, Feuermelder, Brandschutztüren, Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Sprinkleranlage, Brandmeldeanlage) und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen weder verstellt noch beeinträchtigt werden.
  3. Einrichtungen und Flächen des bcc sind schonend und pfleglich zu behandeln. Das Abstellen bzw. Anlehnen von Gegenständen u. a. an Wänden, Glasflächen, Säulen und Spiegeln ist untersagt. Eingebrachte Möbel und Ausstattungsgegenstände (Counter, Vitrinen etc.) müssen mit Filz- oder Kunststoffgleitern ausgestattet sein. Mobiliar und Einrichtungen (z. B. Hubwagen) der bcc GmbH dürfen nur für ihren vorgesehenen Zweck genutzt werden.
  4. Innerhalb des bcc hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  5. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der bcc GmbH anzuzeigen.
  6. Der von der bcc GmbH für die Veranstaltung erstellte Grundriss (u. a. für Bestuhlung und Ausstellung) ist einzuhalten. Es dürfen keine zusätzlichen Sitzplätze oder Ausstellungsstände geschaffen oder deren Anordnung verändert werden.
  7. Die technischen Anlagen des bcc wie z. B. Ton-, Licht-, Medien-, Lüftungs- und Heizungsanlagen sowie Trennwände dürfen nur von Beauftragten der bcc GmbH bedient und verändert werden.
  8. Auf Verlangen der bcc GmbH sind Aussteller, Dienstleister und deren Personal verpflichtet, an einer Einweisung in die Sicherheitsmaßnahmen durch die bcc GmbH teilzunehmen.
  9. Bei Verstößen gegen diese Technischen Bestimmungen oder gegen gesetzliche Vorgaben kann die bcc GmbH die Schließung eines Ausstellungsstandes oder Bereiches, die Einstellung von Auf- und Abbauarbeiten oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen; die Bestimmungen in den Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen zur Kündigung gelten entsprechend.

3    Objekte und Aufbauten

  1. Für die Ausstattung von Standflächen bei Messen und Ausstellungen dürfen Objekte und Aufbauten (u. a. Veranstaltungstechnik, Kaffeemaschinen, Mobiliar, Standbauten, Dekorationen) eingebracht werden, sofern die Vorgaben dieser Technischen Bestimmungen eingehalten werden. Hierbei sind auch die Anforderungen der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO), der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sowie die anerkannten Regeln der Technik (u. a. DIN) einzuhalten. Werden darüber hinaus Objekte oder Aufbauten eingebracht, so ist die Zustimmung der bcc GmbH erforderlich.
  2. Kunde, Dienstleister und Aussteller tragen für ihre eingebrachten Objekte und Aufbauten und innerhalb der an sie überlassenen Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht. Es ist für einen sicheren Zustand und Betrieb zu sorgen; hierzu zählen u. a. das ordnungsgemäße und gefahrlose Verlegen von Stromleitungen, das ordnungsgemäße und ausreichende Absichern von Kanten, Stolperstellen, Aufbauten und Gegenständen, die um- oder herabfallen könnten. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind rollstuhlfahrergerecht und unfallsicher zu verlegen, sodass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht.
  3. Die maximale Standbauhöhe beträgt je nach Bereich zwischen 2 m und 3,5 m. Details sind den nachfolgenden Informationen und dem von der bcc GmbH für die Veranstaltung erstellten Grundriss zu entnehmen. Ausgehend davon, dass diese Technischen Bestimmungen bei der Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten mit Systemwänden bis maximal 2,5 m Höhe im bcc nicht erforderlich, Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. 
    Ausstellungsstände über 2,5 m Höhe, Sonderbauten und -konstruktionen sowie das Aufstellen von Fahrzeugen und Containern sind stets genehmigungspflichtig. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
  4. Eine Überdachung der Stände ist aufgrund der im bcc befindlichen Sprinkleranlage nicht gestattet.
  5. Bei der Einbringung schwerer Lasten ab 500 kg oder spezieller elektrischer oder mechanischer Geräte (z. B. Roboter, Produktionsmaschinen), ist eine detaillierte Abstimmung mit der bcc GmbH erforderlich.
  6. Notwendig vorgeschriebenes Fachpersonal für den Auf- und Abbau eingebrachter Objekte und Aufbauten sowie deren Betrieb während der Veranstaltung ist durch den Einbringenden auf eigene Kosten zu stellen.
  7. Die bcc GmbH kann für eingebrachte elektrische Geräte einen durch eine Elektrofachkraft erstellten Nachweis über den VDE-gerechten Zustand verlangen. Sollte der Betrieb dieser Geräte Probleme im Leitungsnetz verursachen oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen, kann die bcc GmbH den weiteren Betrieb dieser Geräte untersagen.
  8. Eigene Funkstrecken oder WLANs dürfen nur mit Zustimmung der bcc GmbH betrieben werden.
  9. Die bcc GmbH ist berechtigt, jederzeit Nachweise wie Standsicherheitsnachweise, Gefährdungsbeurteilungen, eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen und andere geeignete Dokumente zum Nachweis des sicheren Betriebs der eingebrachten Objekte und Aufbauten zu verlangen. Vorgelegte Dokumente werden von der bcc GmbH nur vertragsgemäß verwendet oder wenn eine Behörde, Polizei, Feuerwehr oder ein Gericht die Vorlage fordert oder dies zu Entlastungszwecken der bcc GmbH erforderlich ist.

4    Anlieferungen sowie Be- und Entladen

  1. Anlieferungen an das bcc sind mit Veranstaltungstitel, Ansprechpartner des Kunden oder Ausstellers vor Ort sowie ggf. Ausstellername und Standnummer zu kennzeichnen. Anlieferungen, die nicht eindeutig und ausreichend beschriftet sind, werden nicht angenommen.
  2. Anlieferungen werden ausschließlich zu den vereinbarten Aufbau- oder Anlieferungszeiten kostenfrei entgegengenommen. Anlieferungen, die das bcc außerhalb dieser Zeiten erreichen, werden bei freien Kapazitäten kostenpflichtig gelagert.
  3. Sollte während der Veranstaltung kein separater Lagerraum für Aussteller zur Verfügung stehen, besteht bei freien Kapazitäten im bcc die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Zwischenlagerung.
  4. Abholungen müssen im Front Office des bcc angemeldet werden und bis zum Ende der vereinbarten Abbau- oder Abholungszeit erfolgen. Sollten danach Güter im bcc verbleiben, behält sich die bcc GmbH vor, diese Gegenstände kostenpflichtig zu lagern oder zu entsorgen.
  5. Die bcc GmbH berechnet Lagerungskosten von 75,00 EUR netto pro angefangenen m² und Tag.
  6. Für das Be- und Entladen von Anlieferungen, Zwischenlagerungen und Abholungen sowie Transporte auf dem Gelände des bcc ist der Auftraggeber bzw. die beauftragte Spedition verantwortlich.
  7. Während der Auf- und Abbauzeiten dürfen Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen in den dafür vorgesehenen Anlieferzonen halten und müssen umgehend be- oder entladen werden. Dabei sind die Durchfahrten für andere Fahrzeuge und das Vorbeigehen von Fußgängern sicherzustellen. Nach Beendigung des Be- oder Entladevorgangs sind die Fahrzeuge unverzüglich zu entfernen.
  8. Ein Befahren des bcc mit motorbetriebenen Hilfsmitteln, wie Gabelstaplern, ist nicht gestattet. Der Einsatz von Gabelstaplern auf dem Vorplatz des bcc ist im Vorfeld mit der bcc GmbH abzustimmen.
  9. Für das Einbringen von Objekten, Aufbauten und Materialien ins bcc dürfen nur Transportwagen mit Gummi- oder Nylonrollen eingesetzt werden. Bei abfärbenden Rollen sind geeignete Schutzmaßnahmen für die Bodenbeläge vorzusehen.

5    Auf- und Abbau

  1. Während einer Anwesenheit von Teilnehmern der Veranstaltung ist ein Auf- und Abbau auf den Veranstaltungsflächen nur mit Zustimmung der bcc GmbH erlaubt.
  2. Während des Auf- und Abbaus ist auf die Sicherheit der Beschäftigten zu achten (u. a. Arbeitsschutz, Arbeitszeit, persönliche Schutzausrüstung). Zeitlich sind diese so zu planen, dass es nicht zu unnötigen zeitlichen Engpässen kommt und der Arbeitsschutz sowie der Schutz Dritter nicht beeinträchtigt werden.
  3. Aufbau, Abbau und Ladearbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Personen zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Die hierfür genutzten Flächen und Wege dürfen nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Teilnehmern der Veranstaltung, betreten werden; dies ist ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal zu gewährleisten.
  4. Soweit erforderlich hat der Kunde für eine angemessene Koordination zu sorgen und die Arbeiten aufeinander abzustimmen. Bei Bedarf hat er einen Verantwortlichen zu benennen.

6    Brandschutz

  1. Das bcc verfügt über eine automatische Brandmelde- sowie Sprinkleranlage.
  2. Das Fluchttreppenhaus, bestehend aus den Bereichen A 10, B 10 und C 10, ist brandlastfrei zu halten.
  3. Leicht entflammbare sowie brennend abtropfende Materialien dürfen nicht verwendet werden.
    Für Dekorationszwecke verwendete Materialien müssen mindestens schwerentflammbar sein (B1 gem. DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501‑1). Bestätigungen über die Schwerentflammbarkeit bzw. über eine vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung sind auf Anfrage der bcc GmbH vorzulegen. Mit Zustimmung der bcc GmbH dürfen in Einzelfällen und Teilbereichen auch normalentflammbare Materialien verwendet werden, wenn hiervon keine erhöhte Gefährdung ausgeht.
  4. Die Aufbewahrung (Lagerung) von Verpackungen und Packmitteln aus Kartonagen und anderen brennbaren Materialien ist nur in den vorgesehenen Lagerräumen gestattet.
  5. Offenes Feuer jeglicher Art ist im bcc verboten. Es dürfen nur LED- bzw. batteriebetriebene Kerzen verwendet werden.
  6. Dekorationen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein.
  7. Alle Wärme erzeugenden und Wärme entwickelnden Elektrogeräte (z. B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren) dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen oder eine wärmebeständige Unterlage zu verwenden.
  8. Bei Einbringung von brandschutzrelevanten Geräten (z. B. Popcornmaschine, Crêpes- oder Waffeleisen) oder Materialien (z. B. große Batterien oder Akkus) ist eine Zustimmung durch die bcc GmbH erforderlich.
  9. Kommt es infolge einer Missachtung dieser Bestimmungen zu einer Auslösung der Brandmeldeanlage, sind alle dadurch verursachten Kosten durch den Kunden zu tragen.
  10. Die Einbringung von Fahrzeugen bedarf der Zustimmung der bcc GmbH. Bei der Einbringung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist sicherzustellen, dass der Tank weitestgehend entleert und mit Stickstoff befüllt ist, um die Bildung brennbarer Gase zu verhindern. Für Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechniken (z. B. Elektro- oder Hybridfahrzeuge) gelten die Hinweise zum Tank, sofern vorhanden, entsprechend. Hochvoltbatterien müssen spannungsfrei geschaltet oder sich in einem batterietypischen unkritischen Zustand befinden. Der Fahrmotor ist, z. B. über einen Batterietrennschalter, von der Batterie zu trennen. Ladevorgänge im Gebäude sind nicht gestattet. Lastverteilungsplatten und Bodenschutz sind zwingend zu verwenden.

7    Rauchverbot

  1. Das Rauchen in Innenräumen, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung, ist im bcc verboten.

8    Bodenbeläge, Klebebänder, Bohrungen und Befestigungen

  1. Das Bekleben von Flächen des bcc ist untersagt.
  2. Das Einschlagen von Nägeln oder Dekornadeln u. Ä. in Säulen, Vorhänge, Böden, Fenster, Türen, Decken, Wände etc. ist untersagt, ebenso Bohrungen und bauliche Veränderungen jeder Art.
  3. Das Anbringen von Schildern oder Dekorationen u. Ä. an Säulen, Vorhängen, Schienen, Lampen, Fenstern, Türen, Decken, Wänden etc. bedarf der Zustimmung der bcc GmbH.
  4. Im bcc dürfen nur Klebebänder verwendet werden, die für die entsprechenden Oberflächen zugelassen sind und schadensfrei entfernt werden können. Dies gilt insbesondere für das Verlegen von Bodenbelägen, das Abkleben von Kabeln oder das Anbringen von Plakaten usw. auf gemieteten Messebausystemen.
  5. Das Verkleben von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen in Räumen mit Bodenbelägen aus Schiefer oder Parkett darf nur auf Unterlegplatten erfolgen. Die bcc GmbH stellt diese auf Anfrage bereit.

9    Gase und Ballons

  1. Anlagen oder Geräte mit Gasen bzw. Flüssiggas dürfen nicht eingebracht und betrieben werden.
  2. Propan- und Butangasflaschen sowie andere Gasbehälter sind verboten.
  3. Ballons oder Gegenstände, die mit Gasen außer mit Luft befüllt sind, dürfen nur nach Zustimmung durch die bcc GmbH verwendet werden. Ballons dürfen die Sicherheitseinrichtungen nicht in ihrer Sichtbarkeit oder Funktion beeinträchtigen.

10  Lärmschutz

  1. Kunde, Aussteller und Dienstleister sind verpflichtet, Lärmschutzvorschriften sowie lokale Lärmschutzverordnungen und behördliche Auflagen einzuhalten.
  2. Das bcc grenzt an ein Wohngebiet, sodass die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr strikt einzuhalten ist. Eine Störung der Anwohner und Anlieger durch Lärm, z. B. von Zufahrten, Rangierarbeiten, Aufbauarbeiten sowie durch Gäste, ist auf das notwendige Minimum zu beschränken.
  3. Der maximale Schalldruckpegel im bcc darf kein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten. Falls erforderlich, sind geeignete Schallschutzmaßnahmen durch den Kunden, Aussteller oder Dienstleister zu ergreifen.

11  Pyrotechnik, explosive Stoffe und Laseranlagen

  1. Es ist ohne Zustimmung der bcc GmbH untersagt, Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse, explosionsgefährliche Stoffe oder Munition ins bcc einzubringen, auszustellen oder abzubrennen. Dies gilt auch für den Außenbereich. Selbst im Falle einer Erlaubnis durch die bcc GmbH sind notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen.
  2. Laseranlagen dürfen nur nach den aktuellen Bestimmungen und Vorschriften betrieben werden.
  3. Die Verwendung von Trockeneis und Nebelmaschinen innerhalb des Gebäudes bedarf der Zustimmung der bcc GmbH.

12  Drohnen und sonstige Fluggeräte

  1. Drohnen und sonstige Fluggeräte dürfen ohne Zustimmung der bcc GmbH weder innerhalb des bcc noch im Außenbereich eingesetzt werden. Das bcc befindet sich im Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 (Berlin). Für den Einsatz im Außenbereich sind daher zusätzlich behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und der bcc GmbH unaufgefordert nachzuweisen.

13  Abfall und Reinigung

  1. Die bcc GmbH stellt Abfalleimer für den Abfall der Teilnehmer der Veranstaltung zur Verfügung und übernimmt die Entsorgung. Die Abfallentsorgung über das normale Maß hinaus wird nach Aufwand berechnet.
  2. Kunde, Aussteller und Dienstleister sind verpflichtet, ihren Abfall auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen. Brennbare Abfälle müssen unverzüglich, spätestens nach Veranstaltungsende aus dem Veranstaltungsbereich entfernt und sicher entsorgt werden.
  3. Das bcc und insbesondere die Standflächen der Aussteller sind nach dem Aufbau und nach dem Abbau besenrein zu hinterlassen.
  4. Zwischen den Veranstaltungstagen erfolgt eine einfache Reinigung sämtlicher Bodenbeläge (inklusive der Ausstellungsflächen) durch die bcc GmbH. Sollte dieser Service für bestimmte Standflächen nicht gewünscht sein, ist dies der bcc GmbH ausdrücklich mitzuteilen.

14  Klima, Umwelt und Energie

  1. Ressourcen wie Wasser und Strom sind sparsam zu verwenden und so zu betreiben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird, der Betrieb bzw. die Durchführung der Veranstaltung aber möglich und zumutbar bleibt. Es sind daher täglich spätestens zum Veranstaltungsende sämtliche elektrische Geräte, z. B. an Ausstellungsständen, auszuschalten. Das bcc behält sich vor, die gesamte Energieversorgung über Nacht auszuschalten.

15  Bewachung

  1. Die bcc GmbH übernimmt keine Bewachung für eingebrachte Objekte und Aufbauten und die von der bcc GmbH ggf. überlassenen Gegenstände. Kunde, Aussteller und Dienstleister sind selbst verantwortlich, diese Gegenstände ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern oder eine kostenpflichtige Bewachung über die bcc GmbH zu beauftragen.

Mögliche Anlieferzonen

Lageplan Anlieferzonen 539389-002.jpg
Zone
Türmaße
Anlieferzone 1 2,05 m x 2,65 m (B x H)
Anlieferzone 2 2,05 m x 2,65 m (B x H)
Anlieferzone 3 1,8 m x 1,95 m (B x H)
Anlieferzone 4 2,05 m x 2,65 m (B x H)
Hinweis
  • Informationen zur Nutzungsmöglichkeit und veranstaltungsbezogenen Freigabe erfolgen durch das bcc.
Aufzugmaße
Türen 2,5 m x 2,5 m (B x H)
Kabine 2,9 m x 2,05 m (B x T)
Belastung Max. 2 t (336 kg/m²)

Bodenbeläge und Bauhöhen in der Ebene A

Raum
Bodenbelag
Zulässige Bauhöhe
A 01 Parkett 2,5 m
A 02 Epoxydharz 2,5 m
A 03 Parkett 2,5 m
A 04 Parkett 2,5 m
A 05 Parkett 2,5 m
A 06 Parkett 2,5 m
A 07 Epoxydharz 2 m
A 08 Linoleum 2,5 m (teilweise 2 m)

Bodenbeläge und Bauhöhen in der Ebene B

Raum
Bodenbelag
Zulässige Bauhöhe
B 01 Linoleum 3 m
B 01.01 Linoleum 2,4 m
B 01.02 Linoleum 2,4 m
B 01.03 Linoleum 2,4 m
B 02 Naturstein Schiefer 3 m
B 03 Parkett 3 m
B 04 Parkett 3 m
B 05 Parkett 3,5 m
B 06 Parkett 3,5 m
B 07 Linoleum 3,5 m
B 08 Parkett 3,5 m
B 09 Parkett 3,5 m
B 92 Linoleum 2,5 m
B 94 Linoleum 2,5 m
B 95 Linoleum 2,5 m
B 96 Linoleum 2,5 m

Bodenbeläge und Bauhöhen in der Ebene C

Raum
Bodenbelag
Zulässige Raumhöhe
C 01 Parkett 4 m
C 02 Linoleum 3,5 m
C 03 Parkett 3 m
C 04 Parkett 3 m

Bodenbeläge und Bauhöhen in der Ebene D

Raum
Bodenbelag
 
D 01 Linoleum  

Bodenbelastung

Ebene A, B und C 500 kg/m²
Ebene D 250 kg/m²
Vorplatz

SLW 60 nach DIN 1072

 

(entspricht 600 kN Gesamtlast eines Fahrzeugs bzw. 100 kN Einzellast pro Rad)


Version 11745-014
Berlin, 18.08.2025